Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur Geschäftsraummiete / Ladenmiete » Rückgabe der Mietsache » Veränderung der Mietsache durch den Mieter (OR 260a)
- grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
- Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
- Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
- fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
- hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
- fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
- die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein
Weiterführende Informationen
- Mieterausbau
- Mieterbau
- Rückgabe des Mietobjekts
Das könnte Sie auch noch interessieren: