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Geschäftsraummiete / Ladenmiete

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Notwendiger Inhalt

Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

1. Bestimmung der Vertragsparteien

2. Bestimmung des Mietobjektes

  • Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft
    • bei „ca.“-Angaben ist eine Marge von +/- 3% zu tolerieren
    • Tipp: Pläne schaffen Klarheit
  • Bestimmung des Zustandes

3. Mietzins

  • muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
  • vgl. zulässige Mietzinsgestaltung
  • besondere Vereinbarungen
    • Indexmiete (OR 269b)
      • Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
      • Mietvertrag für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
      • keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
        • Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
          • Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
          • Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
      • Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
    • gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
      • Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
      • Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
      • nur eine Erhöhung jährlich
      • Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
      • Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig
    • Umsatzmiete
      • Vereinbarung, dass der Mietzins einer bestimmten Prozentzahl des Umsatzes entspricht
        • Umsatz ist zu definieren (z.B. sämtliche Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Mietobjektes abzüglich Mehrwertsteuer, Rabatte und Retouren)
        • Regelung, falls das Mietobjekt untervermietet wird
        • Festlegung Abrechnungspflicht und -frist seitens des Mieters
        • Festlegung Einsichtsrecht des Vermieters in die Bücher des Mieters (inkl. Geheimhaltungspflicht des Vermieters)
      • kann nicht nach den Kriterien von OR 269 ff. auf Missbräuchlichkeit überprüft werden
      • andere Erhöhungsgründe können nicht geltend gemacht werden
      • wird ein Mindestmietzins vereinbart, unterliegt dieser den gesetzlichen Mietzinsregeln
      • Nebenkosten (vgl. Website Mietnebenkosten)

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