- Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängel oder zur Behebung resp. Vermeidung von Schäden notwendig sind
- bezieht sich nur auf Unterhaltsarbeiten
- Mieter muss nur notwendige Arbeiten dulden
- Vermieter hat die Arbeiten rechtzeitig anzuzeigen und auf den Mieter Rücksicht zu nehmen
- für Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten, welche zu einem Mehrwert führen, gilt OR 260
- Mieter hat Besichtigungen durch den Vermieter zu dulden, sofern diese für Unterhalt, Verkauf oder Weitervermietung nötig sind
- Vermieter darf sich nicht eigenmächtig Zugang zur Mietsache verschaffen
- Folge: Hausfriedensbruch
- Ausnahme: Notstandssituation
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.