- Mieter muss alle Mängel melden, welche er nicht selber zu beseitigen hat
- alle Mängel (egal ob körperlicher oder unkörperlicher Natur)
- kann mündlich erfolgen
- Folgen bei Verletzung der Meldepflicht
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Schaden
- Verletzung der Meldepflicht (Pflichtverletzung)
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung
- Mieter misslingt der Beweis, dass ihn kein Verschulden an der Pflichtverletzung trifft
- Mieter hat Schadenersatz zu leisten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- Keine Meldepflicht besteht bei
- kleine Mängel
- kleine Reinigungen und Ausbesserungen
- Beispiele für Reinigungsarbeiten: Nassreinigung der Böden, Toilette, Einbauschränke, etc.
- Massgebend bei der Definition der kleinen Ausbesserung ist der finanzielle Aufwand: Grenze liegt bei ca. Fr. 150.- bis Fr. 200.-
- (kleinere) Mängel bzw. Schäden, welche der Mieter selbst verursacht hat
- Mängel, von denen der Vermieter Kenntnis hat oder kennen müsste
- kleine Mängel
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:MietvertragskündigungEinleitung zur MietvertragskündigungAutoren:WohnungsabgabeEinleitung zur WohnungsabgabeAutoren:MietvertragEinleitung zum MietvertragAutoren:EigenbedarfEinleitung zur Kündigung aus EigenbedarfAutoren:RenovationskündigungEinleitung zur RenovationskündigungAutoren:MietertodEinleitung zum Mietertod / Tod eines Mieters
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht