Befristetes Mietverhältnis
- endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses.
- ausserordentliche Kündigung immer möglich
- weitere Kündigungsmöglichkeiten können vereinbart werden
- wird es nach Ablauf stillschweigen fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Mietverhältnis (OR 266 Abs. 2)
Die Option auf Verlängerung des Mietvertrages
- Recht einer Partei, durch Abgabe einer einseitigen Willenserklärung ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen
- muss vertraglich eingeräumt werden
- Optionserklärung ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich
- sog. unechte Option
- eine Partei wird berechtigt den Mietvertrag zu verlängern, allerdings wurde der Mietzins für die Verlängerungsdauer noch nicht festgesetzt
- z.B. wird dem Mieter eine Option zur Vertragsverlängerung eingeräumt und zusätzlich vereinbart, dass der Vermieter berechtigt sei, den Mietzins anzupassen
- gemäss BGer kommt der Optionsausübung keine rechtsgestaltende Wirkung zu (umstritten):
- ist das Mietverhältnis befristet und die Parteien finden keine Einigung, endet es gemäss Befristung
- ist das Mietverhältnis unbefristet, läuft es entsprechend den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen weiter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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