Befristetes Mietverhältnis
- endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer, Eintritt des vereinbarten Termins oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses.
- ausserordentliche Kündigung immer möglich
- weitere Kündigungsmöglichkeiten können vereinbart werden
- wird es nach Ablauf stillschweigen fortgesetzt, wandelt es sich in ein unbefristetes Mietverhältnis (OR 266 Abs. 2)
Die Option auf Verlängerung des Mietvertrages
- Recht einer Partei, durch Abgabe einer einseitigen Willenserklärung ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis herbeizuführen
- muss vertraglich eingeräumt werden
- Optionserklärung ist unwiderruflich und bedingungsfeindlich
- sog. unechte Option
- eine Partei wird berechtigt den Mietvertrag zu verlängern, allerdings wurde der Mietzins für die Verlängerungsdauer noch nicht festgesetzt
- z.B. wird dem Mieter eine Option zur Vertragsverlängerung eingeräumt und zusätzlich vereinbart, dass der Vermieter berechtigt sei, den Mietzins anzupassen
- gemäss BGer kommt der Optionsausübung keine rechtsgestaltende Wirkung zu (umstritten):
- ist das Mietverhältnis befristet und die Parteien finden keine Einigung, endet es gemäss Befristung
- ist das Mietverhältnis unbefristet, läuft es entsprechend den gesetzlichen Kündigungsbestimmungen weiter
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Nachmieter / vorzeitige RückgabeEinleitung zum Nachmieter / ErsatzmieterAutoren:Geschäftsraummiete / LadenmieteEinleitung zur Geschäftsraummiete / Ladenm...Autoren:VermieterEinleitung zu VermieterAutoren:MietprozessEinleitung zum Mietprozess / Mietrechtlich...Autoren:VermieterwechselEinleitung zum VermieterwechselAutoren:ReferenzzinssatzEinleitung zum Referenzzinssatz Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht