- Mietvertrag entsteht erst bei Einigung über die Höhe des Mietzins
- Mietzins darf nicht missbräuchlich sein
- Anfechtung des Anfangsmietzins unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- er war aufgrund einer persönlichen / familiären Notlage oder aufgrund der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume gezwungen, den Mietvertrag einzugehen oder
- der Vermieter hat den Mietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht (mind. 10%)
- Frist: Anfechtung innert 30 Tagen seit Übernahme
- Zuständigkeit: Schlichtungsbehörde am Ort des Mietobjektes
- vgl. Anfangsmietzins
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat sich der Vermieter auf eine der folgenden Mietzinsüberprüfungsarten festzulegen:
- Überprüfung des Mietzinses nach OR 269 (übersetzter Ertrag), d.h. der Vermieter darf auf seinem investierten Eigenkapital bloss einen Nettorenditesatz erzielen, der ein halbes Prozent über dem Referenzzinssatz liegt
- Nettorenditesatz = Nettoertrag x 100% / investiertes Eigenkapital
- Nettoertrag = Nettomietzinseinnahmen minus Liegenschaftenaufwand
- Liegenschaftenaufwand = sämtliche tatsächlich anfallende Ausgaben (durchschnittliche Unterhalts- und Betriebskosten sowie Verwaltungskosten)
- investiertes Eigenkapital = Anlagekosten minus Fremdkapital
- Anlagekosten = alle mit dem Erwerb oder der Erstellung zusammenhängende Kosten
- ein offensichtlich übersetzter Kaufpreis wird nicht berücksichtigt
- Nettoertrag = Nettomietzinseinnahmen minus Liegenschaftenaufwand
- Referenzzinssatz (vgl. aktueller Referenzzinssatz auf bwo.admin.ch)
- zulässige Nettorendite: Referenzzinssatz + 0,5%
- Nettorenditesatz = Nettoertrag x 100% / investiertes Eigenkapital
- Überprüfung des Mietzinses nach OR 269a lit. c (kostendeckende Bruttorendite)
- findet nur bei neueren Bauten (unter 10 bis 15 Jahre) Anwendung
- Bruttorendite = Nettomietzinseinnahme x 100% / Anlagekosten
- offensichtlich übersetzte Anlagekosten dürfen nicht berücksichtigt werden (VMWG 15)
- zulässige Bruttorendite: Referenzzinssatz + 2%
- Überprüfung des Mietzinses nach OR 269a lit. a (Orts- und Quartierüblichkeit)
- mind. fünf Objekte, die nach Lage, Grösse, Ausbaustandart, Zustand und Bauperiode mit dem Mietobjekt vergleichbar sind
- Achtung: sehr schwieriger Beweis
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.