Schlüsselgeld
- finanzielle Leistung, welche ein neuer Mieter gegenüber dem Vermieter oder dem ehemaligen Mieter erbringt, um das laufende Mietverhältnis zu übernehmen
- die Übernahme des Mietobjektes resp. Eintritt in den Mietvertrag wird abhängig gemacht von der Bezahlung des Schlüsselgeldes
- dem Schlüsselgeld steht kein realer Wert entgegen; der neue Mieter hat kein Eigeninteresse am Schlüsselgeld per se
- Synonyme:
- Ablösegeld
- Key Money
- Handgeld
- Extrageld
- pas-de-porte
Koppelungsgeschäft
- Verknüpfung zweier an sich selbständiger Rechtsgeschäfte
- die Rechtsgeschäfte folgen nach der Koppelung einem einheitlichen rechtlichen Schicksal
- Voraussetzungen:
- der Abschluss oder die Weiterführung eines Mietvertrages über Wohn- und Geschäftsräume wird vom Abschluss des gekoppelten Rechtsgeschäftes abhängig gemacht
- der neue Mieter übernimmt eine Verpflichtung, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt
- in welcher Form (schriftlich, mündlich) das Koppelungsgeschäft abgeschlossen wird spielt keine Rolle
- das Koppelungsgeschäft ist gemäss OR 254 nichtig
Übertragung des Mietvertrages
- gemäss OR 263 kann der Mieter von Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen; der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern
- Alternativen:
- ist eine juristische Person Mieterin, wird sie selber verkauft und das Geschäft neu durch den Käufer betrieben
- Untermiete
Verbreitung
- bei Liegenschaften an hochwertigen Lagen sind Schlüsselgelder Usanz
- vermehrt wird auch an B-Lagen eine Ablösesumme verlangt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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