- das gekoppelte Rechtsgeschäft entfaltet keinerlei Wirkung
- der Mieter kann sich jederzeit auf die Nichtigkeit berufen; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten
- Sachleistungen können über Vindikations- (ZGB 641) oder Grundbuchberichtigungsklage zurückgefordert werden
- Geldleistungen können nach OR 62 ff. zurückgefordert werden
- d.h. innert einem Jahr ab Kenntnis der Nichtigkeit resp. 10 Jahre ab Abschluss des Koppelungsgeschäftes
- der Mietvertrag bleibt bestehen
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