- ein Geschäftsraummieter kann das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten (neuer Mieter) übertragen
- Voraussetzungen
- Begehren des Mieters an den Vermieter
- Vereinbarung des Mieters mit dem Dritten (Übernahmevertrag)
- keine Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund
- Dritter hat die Sache gleich zu gebrauchen, wie der ausscheidende Mieter
- wichtige Gründe sind Umstände, welche den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag für den Vermieter als objektiv oder subjektiv unzumutbar erscheinen lassen
- anerkanntermassen ist die Vereinbarung eines Schlüsselgeldes zwischen dem Mieter und dem neuen Mieter ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung
- Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, hat der Mieter die Schlichtungsbehörde resp. das Gericht anzurufen; erst danach erfolgt Parteiwechsel
- erfolgt die schriftliche Zustimmung (resp. Gerichtsurteil) tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein
- Mieter haftet noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin resp. maximal zwei Jahre lang solidarisch für sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag
Weiterführende Judikatur
- Tribunal cantonal Vaud, Cour d’appel civil, vom 05.06.2019 (XZ16.05812-190236307) (Vermieter darf Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsraummiete nicht von der Bezahlung einer höheren als vereinbarten Miete abhängig zu machen / Schadenersatzpflicht bei Mietvertragsübertragungsvereitelung)
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