- unzulässig sind Schlüsselgeldvereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem neuen Mieter
- wird trotzdem ein Schlüsselgeld vereinbart, handelt es sich um ein nichtiges Koppelungsgeschäft
- der Mietvertrag bleibt bestehen; das Koppelungsgeschäft ist nichtig (d.h. wird als nichtexistent betrachtet)
- der neue Mieter kann das Schlüsselgeld grundsätzlich jederzeit zurückverlangen
- unzulässig sind Schlüsselgeldvereinbarungen zwischen dem bestehenden und dem neuen Mieter, wenn der Vermieter von der Schlüsselvereinbarung weiss und direkt davon profitiert
- unzulässig wäre es also, wenn der Vermieter nur (aber immerhin) einen Teil des Schlüsselgeldes erhält
- zulässig sind Schlüsselgeldvereinbarungen zwischen dem aktuellen Mieter und dem neuen Mieter, wenn der Vermieter vom Schlüsselgeld nichts weiss und ihm nicht zustimmt
- die Höhe kann frei vereinbart werden
- umstritten ist, ob Schlüsselgeldvereinbarungen zwischen dem bestehenden und dem neuen Mieter zulässig sind, wenn der Vermieter von der Schlüsselvereinbarung weiss, aber selber nicht direkt davon profitiert
- wird hier ein Schlüsselgeld vereinbart, kann es zu Rückforderungsansprüchen des neuen Mieters gegenüber dem ehemaligen Mieter kommen
- allenfalls muss die Berufung des ehemaligen Mieters auf den Rückforderungsanspruch als missbräuchlich eingeschätzt werden, nämlich wenn
- wenn beide Parteien sich bei Vereinbarung des Schlüsselgeldes über die Problematik von OR 254 bewusst waren
- in der Folge beide Parteien die Vereinbarung freiwillig und irrtumsfrei erfüllt haben
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