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Grundbuchrecht

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Internationales Recht

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für internationale Verhältnisse folgt das anwendbare Grundbuchrecht dem Kollisionsrechtsprinzip des Rechts am Ort der gelegenen Sache.

Für alle in der Schweiz belegenen Grundstücke gilt das schweizerische Grundbuchrecht.

Im Einzelnen bestehen folgende Anknüpfungen:

Formelles Grundbuchrecht

  • Bei in der Schweiz gelegenen Grundstücke ist für die Einrichtung des Grundbuches und für die Grundbuchführung schweizerisches Recht anwendbar

Materielles Grundbuchrecht

Anknüpfung der dinglichen Rechte

  • =   Sachstatut
  • Für die Entstehung, Änderung oder Aufhebung dinglicher Rechte an schweizerischen Grundstücken gilt schweizerisches Recht
  • Hinsichtlich Bedeutung und Wirkung des Grundbucheintrags für den gutgläubigen Verkehr ist ebenso schweizerische Recht anwendbar

Verpflichtungsgeschäft über Grundpfandrechte

  • =   Vertragsstatut
  • Für die Entstehung, Änderung oder Aufhebung dinglicher Rechte an schweizerischen Grundstücken gilt schweizerisches Recht
  • Der Rechtsgrundausweis (Kausaltatbestand) unterliegt einem eigenen Statut
    • Kognitionsrecht des Grundbuchverwalters
    • Vorgelegte Urkunden müssen hinsichtlich Zuverlässigkeit den Grundsätzen des Schweizerischen Grundbuchrechts genügen
      • Beurteilung ungenügend
        • Wiederholung des Kausalgeschäfts oder
        • Erfordernis eines gerichtliches Urteils, wonach der für das Grundbuch genügende Rechtsgrundausweis geschaffen wurde
    • Kaufvertrag (IPRG 119 Abs. 1), Verkaufsversprechen, Vorvertrag, Kaufrechts- und Rückkaufrechts-Vertrag
      • Objektive Anknüpfung
        • an die lex rei sitae
      • Rechtswahl
      • Form
        • Keine Formwahl, d.h. in Bezug auf schweizerische Grundstücke kann die Form nicht gewählt werden
        • Es ist zwingend schweizerisches Recht anwendbar

Anknüpfung bei Grundpfandrechten

  • Grundsatz
    • Anwendbarkeit des Prinzip der lex rei sitae (Recht am Ort der belegenen Sache)
  • Grundpfandverschreibung
    • Pfandforderung
      • Die Pfandforderung kann einem eigenen Statut unterstehen
    • Grundpfandrechtsteil
      • Sachstatut (siehe oben)
  • Schuldbrief
    • Sachstatut (siehe oben)

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar, Syst. Teil N 780 ff., insbesondere N 783
  • HOMBERGER ARTHUR, Zürcher Kommentar zum ZGB, N 49 vor Art. 942 ff.

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