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Bauland

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Nicht eingetragene Rechte aus der Zeit vor 1912

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 01.01.1912 wurde für das gesamte Gebiet der Schweiz die Einführung des eidgenössischen Grundbuches beschlossen. Trotz der verstrichenen Zeit von über 100 Jahren ist noch lange nicht in allen Gemeinden das eidg. Grundbuch eingeführt. Im Rahmen des Grundbucheinführungsverfahrens wird zunächst die Grundbuchvermessung und anschliessend das „Bereinigungsverfahren“, in welchem vorbestandene Rechte und Eintragungen festgestellt werden, durchgeführt. Erst nach Abschluss der Grundbucheinführung und Inkraftsetzung des Grundbuches gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens (Der gutgläubige Dritte kann sich auf den Grundbucheintrag verlassen (ZGB 973)) und die negative Rechtskraft (Dingliche Rechte bestehen nur bei Grundbucheintrag (ZGB 971 Abs. 1)). Ist in der Gemeinde, in der die Baulandparzelle liegt, das eidg. Grundbuch noch nicht eingeführt, besteht das Risiko, dass Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1912 ohne Eintragung in diesen Registern bestehen können. Ist das „Bereinigungsverfahren“ bereits durchgeführt und sind bei der betreffenden Parzelle keine Rechte aus der Zeit vor 1912 erhoben, sind die Risiken vermindert, aber noch nicht vermieden.

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