Eine Rechtsvergleichung ergibt grundsätzliche Unterschiede der Grundbuchsysteme in den einzelnen Ländern:
Grundsätzliches
- Die Schweiz hat nebst Deutschland und Österreich das bestausgebaute Grundbuchsystem; Österreich ist beim EDV-Grundbuch Spitzenreiter
- Weniger vollkommene Grundbuchordnungen bestehen in folgenden Ländern
- Frankreich
- Italien
- Belgien
- Niederlande
- Spanien
- Im angelsächsischen Rechtsbereich sind Grundbuchsysteme neueren Datums
Deutschland
- Rechtsänderung
- nur durchzwei Akte (Einigung der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch
- Beide Elemente bilden dingliches Verfügungsgeschäft
- Eintritt der Rechtsänderung nur wenn beide Akte rechtswirksam sind
- nur durchzwei Akte (Einigung der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch
- Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
- Abstraktionsprinzip (Trennung von Grund- und Verfügungsgeschäft, im Gegensatz zum schweizerischen Kausalitätsprinzip)
- Prinzip des öffentlichen Glaubens des deutschen Grundbuchs
- Positive und negative Rechtskraft der Grundbucheintragungen
- Grundbuchaufbau
- Realfoliensystem
Österreich
- Rechtsänderung
- Anwendung des Eintragungs- und Kausalitätsprinzips
- Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
- Kausalitätsprinzip (wie im schweizerischen Recht)
- Fingierte Eintragskenntnis
- Positive und negative Rechtskraft des Grundbuchs
- Ausnahme
- Rechtsänderungen von Gesetzes wegen
- Eintragsnachholung für Dispositionsrecht des Berechtigten über das Grundstück
- Prinzip des öffentlichen Glaubens des österreichischen Grundbuchs
- Schutz des Erwerbs durch den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf einen fehlerhaften Grundbucheintrag
- Grundbuchaufbau
- Realfoliensystem
- Einsichtnahme ins Grundbuch
- Ohne interessennachweis
Frankreich
- Rechtsänderung
- Konsensprinzip (Eintritt der Rechtsänderungen mit Abschluss des auf sie gerichteten Schuldvertrags)
- Kein Eintragungsprinzip (Entstehung von dinglichen Rechten an Grundstücken bedarf grundsätzlich keines Registereintrags)
- Lange Zeit bloss fakultative Eintragung im Liegenschaftenregister (fichier immobilier) um Änderungen Dritten gegenüber wirksam werden zu lassen (Translativwirkung)
- Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
- Neuerungen
- Eintragungsfähigkeit der Rechtsgeschäfte setzen notarielle Beglaubigung voraus
- Wirkung inter partes auch ohne Beglaubigung
- Neuerungen
- Prinzip des öffentlichen Glaubens
- Nur publizierte Rechte können Dritten entgegengehalten werden
- Nicht publizierte Rechtsgeschäfte wirken nur inter partes
- Kein öffentlicher Glaube des fichier immobilier
- Grundbuchaufbau
- Grundstückskartei ermöglicht Orientierung nach dem Personal- und dem Realfoliensystem
- Hinweis
- Das französische formelle Immobilienrecht hinkt weitgehend den Grundbuchsystem der Schweiz, von Deutschland und Österreich hinterher
Italien
- Rechtsänderung
- Eintragungsprinzip
- Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
- Kausalitätsprinzip
- Eintragungen wirken konstitutiv (Konsensprinzip ähnlich wie in Frankreich)
- Prinzip des öffentlichen Glaubens
- Öffentlichkeit des Grundbuchs
- Erfolgte Eintragung hat Drittwirkung
- Sukzessionsschutz für den im Grundbuch Eingetragenen gegenüber späteren Eintragungen
- Besonderheit
- Spezielle Erlasse für Südtirol
Literatur
- HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band III, S. 46 f.
- HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band IV, S. 710 (zur Trennung von obligatorischem Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Verfügung)
- SCHMON L., Fertigung und Grundbuch im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1942, S. 38 ff.
- LUTZ G., System der Eigentumsübertragung an Grundstücken, Diss. Zürich 1968, S. 20 ff.