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Grundbuchrecht

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Rechtsvergleichung

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Rechtsvergleichung ergibt grundsätzliche Unterschiede der Grundbuchsysteme in den einzelnen Ländern:

Grundsätzliches

  • Die Schweiz hat nebst Deutschland und Österreich das bestausgebaute Grundbuchsystem; Österreich ist beim EDV-Grundbuch Spitzenreiter
  • Weniger vollkommene Grundbuchordnungen bestehen in folgenden Ländern
    • Frankreich
    • Italien
    • Belgien
    • Niederlande
    • Spanien
  • Im angelsächsischen Rechtsbereich sind Grundbuchsysteme neueren Datums

Deutschland

  • Rechtsänderung
    • nur durchzwei Akte (Einigung der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch
      • Beide Elemente bilden dingliches Verfügungsgeschäft
      • Eintritt der Rechtsänderung nur wenn beide Akte rechtswirksam sind
  • Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
    • Abstraktionsprinzip (Trennung von Grund- und Verfügungsgeschäft, im Gegensatz zum schweizerischen Kausalitätsprinzip)
  • Prinzip des öffentlichen Glaubens des deutschen Grundbuchs
    • Positive und negative Rechtskraft der Grundbucheintragungen
  • Grundbuchaufbau
    • Realfoliensystem

Österreich

  • Rechtsänderung
    • Anwendung des Eintragungs- und Kausalitätsprinzips
  • Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
  • Fingierte Eintragskenntnis
    • Positive und negative Rechtskraft des Grundbuchs
    • Ausnahme
      • Rechtsänderungen von Gesetzes wegen
      • Eintragsnachholung für Dispositionsrecht des Berechtigten über das Grundstück
  • Prinzip des öffentlichen Glaubens des österreichischen Grundbuchs
    • Schutz des Erwerbs durch den gutgläubigen Dritten im Vertrauen auf einen fehlerhaften Grundbucheintrag
  • Grundbuchaufbau
    • Realfoliensystem
  • Einsichtnahme ins Grundbuch
    • Ohne interessennachweis

Frankreich

  • Rechtsänderung
    • Konsensprinzip (Eintritt der Rechtsänderungen mit Abschluss des auf sie gerichteten Schuldvertrags)
    • Kein Eintragungsprinzip (Entstehung von dinglichen Rechten an Grundstücken bedarf grundsätzlich keines Registereintrags)
    • Lange Zeit bloss fakultative Eintragung im Liegenschaftenregister (fichier immobilier) um Änderungen Dritten gegenüber wirksam werden zu lassen (Translativwirkung)
  • Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
    • Neuerungen
      • Eintragungsfähigkeit der Rechtsgeschäfte setzen notarielle Beglaubigung voraus
      • Wirkung inter partes auch ohne Beglaubigung
  • Prinzip des öffentlichen Glaubens
    • Nur publizierte Rechte können Dritten entgegengehalten werden
    • Nicht publizierte Rechtsgeschäfte wirken nur inter partes
    • Kein öffentlicher Glaube des fichier immobilier
  • Grundbuchaufbau
    • Grundstückskartei ermöglicht Orientierung nach dem Personal- und dem Realfoliensystem
  • Hinweis
    • Das französische formelle Immobilienrecht hinkt weitgehend den Grundbuchsystem der Schweiz, von Deutschland und Österreich hinterher

Italien

  • Rechtsänderung
    • Eintragungsprinzip
  • Verhältnis von Grundgeschäft und Eintrag
    • Kausalitätsprinzip
    • Eintragungen wirken konstitutiv (Konsensprinzip ähnlich wie in Frankreich)
  • Prinzip des öffentlichen Glaubens
    • Öffentlichkeit des Grundbuchs
    • Erfolgte Eintragung hat Drittwirkung
    • Sukzessionsschutz für den im Grundbuch Eingetragenen gegenüber späteren Eintragungen
  • Besonderheit
    • Spezielle Erlasse für Südtirol

Literatur

  • HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band III, S. 46 f.
  • HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band IV, S. 710 (zur Trennung von obligatorischem Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Verfügung)
  • SCHMON L., Fertigung und Grundbuch im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1942, S. 38 ff.
  • LUTZ G., System der Eigentumsübertragung an Grundstücken, Diss. Zürich 1968, S. 20 ff.

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