Die Motive des Erfinders des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Eugen Huber, bzw. des Gesetzgebers waren:
- Verwirklichung eines rechtssicheren Grundstücksverkehr
- Möglichkeit zur Refinanzierung des Grundstückserwerbs und der Bautätigkeit durch beständige Grundpfandrechte
- Fungibilisierung der Grundstücke
Literatur
- HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band III, S. 46 f.
- HUBER EUGEN, System und Geschichte, Band IV, S. 710 (zur Trennung von obligatorischem Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Verfügung)
Weiterführende Informationen
- Grundpfandrechte | grundpfandrechte.ch
- Bau-Kredit
- Hypothekar Kredit
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