LAWINFO

Grundbuchrecht

QR Code

Erleichterte Löschung

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Einleitend ist festzuhalten, dass die Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des aus dem Eintrage Berechtigten bedarf (vgl. ZGB 964).

Verweigert die berechtigte Person dem belasteten Grundeigentümer ihre Zustimmung, so bleibt ihm nur auf gerichtliche Berichtigung des Grundbuchs zu klagen (ZGB 975; Grundbuchberichtigungsklage).

Vgl. ferner

Ist der betreffende Eintrag zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutungslos, wird der belastete Grundeigentümer seit der Sachenrechtsrevision 2009, in Kraft seit 01.01.2012, nicht mehr einfach auf den Klageweg verwiesen. Der Gesetzgeber hat zur Entlastung des Grundbuchs von bedeutungslos gewordenen Einträgen ZGB 976 – nZGB 976c erlassen, mit folgender Systematik:

Nebenbei sei erwähnt, dass die Kantone neu für ganze Gebiete, in welchen das Grundbuch die Zuverlässigkeit eingebüsst hat, dessen Bereinigung anordnen (vgl. ZGB 976c).

Literatur

  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Neuerung im Dienstbarkeitsrecht, in: SCHMID JÜRG (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts – Les servitudes et les cédules hypothécaires à la lumière des nouvelles dispositions du Code civil .., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 25 ff.
  • SCHÖBI FELIX, Zum Verfügungscharakter von Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, (BGE 12/ III 195 ff.), in: recht 2002, S. 37 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.