Einleitung
Einleitend ist festzuhalten, dass die Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des aus dem Eintrage Berechtigten bedarf (vgl. ZGB 964).
Verweigert die berechtigte Person dem belasteten Grundeigentümer ihre Zustimmung, so bleibt ihm nur auf gerichtliche Berichtigung des Grundbuchs zu klagen (ZGB 975; Grundbuchberichtigungsklage).
Vgl. ferner
Ist der betreffende Eintrag zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutungslos, wird der belastete Grundeigentümer seit der Sachenrechtsrevision 2009, in Kraft seit 01.01.2012, nicht mehr einfach auf den Klageweg verwiesen. Der Gesetzgeber hat zur Entlastung des Grundbuchs von bedeutungslos gewordenen Einträgen ZGB 976 – nZGB 976c erlassen, mit folgender Systematik:
- Zweifelsfrei bedeutungslose Einträge (ZGB 976)
- Höchstwahrscheinlich bedeutungslose Einträge (ZGB 976a)
Nebenbei sei erwähnt, dass die Kantone neu für ganze Gebiete, in welchen das Grundbuch die Zuverlässigkeit eingebüsst hat, dessen Bereinigung anordnen (vgl. ZGB 976c).
Literatur
- HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Neuerung im Dienstbarkeitsrecht, in: SCHMID JÜRG (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts – Les servitudes et les cédules hypothécaires à la lumière des nouvelles dispositions du Code civil .., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 25 ff.
- SCHÖBI FELIX, Zum Verfügungscharakter von Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, (BGE 12/ III 195 ff.), in: recht 2002, S. 37 ff.
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