Bei der Grundbuchvermessung ist in Bezug auf die Grundbuchführung folgendes wesentlich:
Grundbuchplan
- Grundbuchplan = ein aufgrund der Daten der amtlichen Vermessung erstellter analoger oder digitaler graphischer Auszug, der als Grundbuch-Bestandteil abgrenzt
- Liegenschaften
- flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
Grundlage
Erstvermessung
- Erstvermessung = Bestandesaufnahme der Grundstücksgrenzen auf Basis der verbalen (Längen- und Breitenbeschreibungen, meistens in Fussangaben, in den ehemaligen Grundprotokollen), durch den Geometer-Ingenieur mittels Anknüpfung an die schweizerische Landesvermessung (ursprünglich auf Basis des Triangulationssystems) und deren Fixpunkte sowie heute unter Berücksichtigung der Georeferenzdaten bzw. des GPS (Global Positioning System)
Revisionsvermessung
- Revisionsvermessung = sporadische allgemeine oder aus konkretem Anlass erfolgende Aktualisierungsvermessung, die angesichts der immer genauer werdenden technischen Vermessungsvoraussetzungen immer genauer werden, unter Zustellung der Flächenkarten mit den aktualisierten Flächenmasse
Mutationen
- Mutationstabelle und Mutationsplan = öffentliche Urkunde (im Sinne von ZGB 9) mit den Flächenberechnungen der betroffenen Grundstücke im IST- und SOLL-Bestand (Mutationstabelle) sowie Eintragung der Grenzen (bisherige Grenzen in schwarz und geplante neue Grenzen in rot) (Mutationsplan)
- Mutationsmotive
- Parzellierungen
- Abparzellierung bzw. Neuparzellierung
- zur Bildung eines neuen, eigenständigen Grundstücks (zB Baulandparzelle) und ev. Verkauf an einen Dritten
- Abtrennung und Vereinigung
- zur Abtretung an den Nachbarn zur Vereinigung mit dessen Grundstück
- Abparzellierung bzw. Neuparzellierung
- Vereinigung bestehender Grundstücke (Zusammenlegung)
- Zwei oder mehrere Grundstücke werden zusammengeführt und die dazwischen liegenden Grenzen aufgehoben
- zB für optimalere Grundstücksbildung, Ausnützungserhöhung uam
- Grenzbereinigung
- zB Tausch von Grundstückteilen durch Grenzbereinigung
- Baulandumlegung
- Gebietssanierung
- Güterzusammenlegung
- Quartierplanverfahren (umfangreicheres, speziell ausgestaltetes Verfahren)
- = Verfahren für die optimalere Grundstücksbildung und Feinerschliessung zur Optimierung einer zonengemässen Überbauung
- Parzellierungen
- Vollzugsvoraussetzungen
- Grundlage
- Voraussetzungen für Parzellierung oder Vereinigung von Liegenschaften
- Vorlage der Mutationsurkunde (Mutationstabelle und Mutationsplan)
- Unterzeichnung durch den zuständigen im Register eingetragenen Geometer-Ingenieur
Literatur
- AMANN RICHARD / CAROSIO ALESSANDRO / ULRICH WERNER, Konsequenzen der neuen Landesvermessung 995 (LV95) für die Amtliche Vermessung (AV), VPK 1996, S. 66 ff.
- HUSER MEINRAD, Geodaten im Spannungsfeld von Grundbuch, Vermessung und GIS, ZBGR 83/2002, S. 65 ff.
- HUSER MEINRAD, Grundzüge des Geoinformationsgesetzes (GeoIG), AJP 2010, S. 143 ff.
- HUSER MEINRAD, Geo-Informationsrecht – Rechtlicher Rahmen für Geographische Informationssysteme, Zürich 2005, S. 49
- KETTIGER DANIEL, Das neue Geoinformationsrecht: Gesamtkodifikation des Rechts der raumbezogenen Daten, Jusletter vom 29. Oktober 2008.
- KETTIGER DANIEL, Die amtliche Vermessung im Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes, recht 2010, S. 30 ff.
- TSCHÜMPERLIN PAUL, Grenze und Grenzstreitigkeiten im Sachenrecht, Diss. Freiburg 1984
- WICKI FRIDOLIN, Neue Geoinformationsgesetzgebung – Konsequenzen für die Praxis, Geomatik Schweiz 2008, S. 308 ff.
- WIGET ADRIAN ET AL., Das Landesvermessungswerk 1995 (LVW95), Geomatik Schweiz 2011, S. 270 ff.
Judikatur
- BGE 120 Ib 512 ff.
- BGE 6S.276/2004, Erw. 3.1 = ZBGR 87 (2006) 215 ff.
- BGE 5A_365/2008, Erw. 3.1
- BGE 5A_375/2010, Erw. 3.1
Weiterführende Informationen
- Webinformation über das Schweizerische Katasterwesen
- Cadastre | cadastre.ch
- Baulandbildung
Weiterführende Informationen
- Grundbuchpläne als Grundbuchbestandteil
- Gebührenfreiheit bei Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen (ZGB 954 Abs. 2)