Das selbständige und dauernde Baurecht ist der klassische Fall einer Durchbrechung des Akzessionsprinzips:
Begriff
- Baurecht = Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das dingliche Recht einräumt, auf seinem Grundstück eine Baute zu errichten und fortbestehen zu lassen
Grundlage
Durchbrechung des Akzessionsprinzips
Grundsatz
- Die Baute befindet sich zwingend im des Bauberechtigten
- Das Bauwerk muss mit dem Grund und Boden fest verbunden sein
- Das Recht zur Erstellung einer Fahrnisbaute (ZGB 677) gilt nicht als Baurecht, weil eine Durchbrechung des Akzessionsprinzips gefordert ist
Bestandesbaute
- Übergang der Baute
- Eine bestehende Baute geht erst mit der Eintragung der Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch ins Eigentum des Bauberechtigten über
- Baute und Baurechtsdienstbarkeit
- Baute und Dienstbarkeit sind untrennbar verknüpft und teilen daher ihr rechtliches Schicksal (Verkauf, Belastung mit Grundpfandrechten usw.)
Neubau
- Dienstbarkeitsbegründung
- Wird die Baute vom Bauberechtigten erstellt, entsteht das Eigentum mit der Erstellung des Bauwerks originär in der Person des Bauberechtigten
Eigentumsverhältnisse an der Baute
- Der Bauberechtigte ist infolge Durchbrechung des Akzessionsprinzips Eigentümer der Baute
Weitere Detailinformationen
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, N 10 + N 15 zu ZGB 675
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, N 11 ff. zu ZGB 677
Judikatur
- BGE 111 II 139 ff. = ZBGR 1998, S. 376 ff.