Aus praktischen Gründen lässt sich das absolute Eintragungsprinzip nicht konsequent umsetzen. Das absolute Eintragungsprinzip gilt daher nicht uneingeschränkt.
Soweit nicht das absolute Eintragungsprinzip angewandt werden kann, gilt das relative Eintragungsprinzip: Der Erwerb des dinglichen Rechts findet ohne Eintragung im Grundbuch statt.
Das relative Eintragungsprinzip wird durch folgende Elemente bestimmt:
- Deklaratorische Natur
- Die nachgenannten dinglichen Rechte entstehen ausserbuchlich
- Dem Erwerber ist aber verwehrt, vor Eintragung seiner Berechtigung im Grundbuch über das Grundstück zu verfügen
- Rechtserwerb
- Verfügungsberechtigung erst nach Eintragung
- Anwendungsbereich des relativen Eintragungsprinzips
- Für die nachgenannten Rechte an Grundstücken, die nicht auf rechtsgeschäftlicher Basis erworben werden, gilt das relative Eintragungsprinzip
- In der Regel geht es um Rechtsnachfolgen kraft Universalsukzession
- Universalsukzession
- Erbgang
- Fusion
- Vermögensübertragung
- Aneignung
- Enteignung
- Zwangsvollstreckung
- Richterliches Urteil
- Allgemein
- Dingliche Rechte
Judikatur
- BGE 71 I 458 (nicht rechtsgeschäftlicher Erwerb)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.