Nachfolgend wird der Rechtsbehelf der Berichtigung unrichtiger Einträge erläutert:
Begriff
- Berichtigung eines unrichtigen Eintrages = Veränderung von unrichtigen rechtswirksamen Daten
Grundlage
Vorgabe des Verordnungsgebers
- Der Grundbuchverwalter ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen (vgl. GBV 140 Abs. 2)
Funktion des Rechtsbehelfs
- Richtigstellung
Berichtigungsarten
- Blosser Schreibfehler (GBV 141)
- Berichtigung von Schreibfehlern (ZGB 977 Abs. 3)
- Sinnverändernder Fehler (GBV 142)
- Berichtigung, die sich auf eine schriftliche Einwilligung der Beteiligten oder auf eine Gerichtsverfügung stützt (ZGB 977 Abs. 1)
- Unrichtiger Eintrag von
- Bestand
- Rechtsgegenstand
- Rang
- Rechts-Eigenschaften oder ihre besondere Ausgestaltung
- Person des Rechtsinhabers oder weiterer Berechtigter
- Unrichtiger Eintrag von
- Berichtigung, die sich auf eine schriftliche Einwilligung der Beteiligten oder auf eine Gerichtsverfügung stützt (ZGB 977 Abs. 1)
Voraussetzungen
- Anfänglich ungerechtfertigter Eintrag
- Stehen sich nicht mehr die gleichen Parteien gegenüber und hat nach der fehlerhaften Eintragung ein Dritter die Rechte am Grundstück erworben, die durch eine Berichtigung tangiert würde, gelten eingeschränkte Möglichkeiten
- Kein Administrativerfahren nach ZGB 977
- Grundbuchberichtigungsklage
- Stehen sich nicht mehr die gleichen Parteien gegenüber und hat nach der fehlerhaften Eintragung ein Dritter die Rechte am Grundstück erworben, die durch eine Berichtigung tangiert würde, gelten eingeschränkte Möglichkeiten
- Vollständige Belege hätten einen korrekten Eintrag ermöglicht
- Ungerechtfertigter Eintrag geschah versehentlich (vgl. aGBV 98 Abs. 1)
- Vermutung des Versehens des Grundbuchverwalters, wenn der Eintrag nicht den Belegen entspricht und eine aufmerksame Sachprüfung keine andere Erklärung zulässt
Wirkungen und Möglichkeiten
Blosser Schreibfehler (GBV 141)
- Ausgangslage
- Berichtigung berührt Inhalt des eingetragenen Rechts nicht
- Berichtigungszuständigkeit
- Grundbuchverwalter
- Berichtigung
- Der Grundbuchverwalter darf die Berichtigung jederzeit von sich aus vornehmen (vgl. GBV 141)
- Technisches Vorgehen
- Der Grundbuchverwaltung hat bei der Berichtigung die technischen Vorgaben zu beachten
- Löschung des unrichtigen Eintrags und Eintragswiederholung (vgl. ZGB 977 Abs. 2)
- Kennzeichnung nicht sofort berichtigbarer Fehler durch eine Anmerkung (vgl. GBV 142 Abs. 1)
- Einholung der Berichtigungs-Zustimmung bei den betroffenen Personen (vgl. GBV 142 Abs. 2)
- Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung (vgl. GBV 142 Abs. 3)
- Alle Berichtigungen können im Papiergrundbuch vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben (vgl. GBV 143 Abs. 1)
- Keine Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschiebungen irgendwelcher Art ist untersagt (vgl. GBV 143 Abs. 2)
- Der Grundbuchverwaltung hat bei der Berichtigung die technischen Vorgaben zu beachten
Sinnverändernder Fehler (GBV 142)
- Ausgangslage
- Berichtigung berührt Inhalt des eingetragenen Rechts
- Berichtigung
- Fehlerkenntnis Dritter
- Schriftliche Einwilligung der Beteiligten, auf Veranlassung des Grundbuchverwalters
- Gerichtsverfügung (mangels Einwilligung der Beteiligten), auf Veranlassung des Grundbuchverwalters (vgl. ZGB 977 Abs. 1)
- Keine Fehlerkenntnis Dritter
- Alle Berichtigungen können im Papiergrundbuch ohne weiteres vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben (vgl. GBV 143 Abs. 1)
- Fehlerkenntnis Dritter
- Technische Vorgehen
- Kennzeichnung nicht sofort berichtigbarer Fehler durch eine Anmerkung (vgl. GBV 142 Abs. 1)
- Einholung der Berichtigungs-Zustimmung bei den betroffenen Personen (vgl. GBV 142 Abs. 2)
- Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung (vgl. GBV 142 Abs. 3)
Literatur
- Allgemein
- DESCHENAUX HENRI, Das Grundbuch, in: Meier-Hayoz Arthur (Hrsg.) Schweizerisches Privatrecht, Band V/3 (2 Teilbände), Basel/Frankfurt am Main 1988/89, S. 889 ff.
- STEINAUER PAUL-HENRI, Tome premier: Introduction à l’étude des droits réels, Possession et registre foncier, Dispositions générales sur las propriété, Propriété par étages; 4. Auflage, Bern 2007, Nr. 966 ff. und Nr. 994 ff.
- Technisches Vorgehen bei der Berichtigung
- SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zum ZGB, N 34 ff. zu ZGB 977
Judikatur
- Ungerechtfertigter Eintrag mit inzwischen veränderten Verhältnissen
- Versehens-Vermutung des Grundbuchverwalters
- BGE 117 II 43 ff.
- BGE vom 12.06.1997, in: ZBGR 81 (2000) 411 ff.
- Sinnverändernder Fehler
- BGE 5A.31/2002
- Blosser Schreibfehler
- —
- Streitigkeiten über die ins EDV-Grundbuch übertragenen Einträge
- BGer 5A_250/2018 vom 12.07.2018 (Austragung solcher Streitigkeiten nicht im Berichtigungsverfahren (ZGB 977), sondern durch Grundbuchberichtigungsklage (ZGB 975)