Nachfolgend wird der Rechtsbehelf der Grundbuchbeschwerde erläutert:
Begriff
- Grundbuchbeschwerde = Rechtsbehelf gegen eine Verfügung des Grundbuchamts bzw. gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung des Grundbuchamts
Grundlage
Rechtsnatur
- Sachenrechtlicher Rechtsbehelf
Funktion
- Korrekturmittel gegen abweisende Verfügung bzw. unterbleibende Amtshandlung
Form
- Formfreiheit; Schriftlichkeit empfehlenswert
- Protokollierung durch die Beschwerdebehörde
Inhalt
- Antrag und Begründung
Beschwerdegegenstand
- Tatbestand / Möglichkeiten
- Abweisende Grundbuchamts-Verfügung (ZGB 966, GBV 87 Abs. 1), die begründet zu sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (vgl. GBV 87 Abs. 3)
- Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
- Abweisung eines Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens
- Voraussetzungen
- Abweisungsverfügung des Grundbuchamts
- Verweigerung einer Amtshandlung
- Verzögerung einer Amtshandlung
- Beschwerdeausschluss
- „Gegen eine im Hauptbuch vollzogene Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten oder Vormerkungen kann keine Beschwerde mehr geführt werden“ (ZGB 956a Abs. 3)
- Für solche Fälle ist die gerichtliche Klage vorgesehen
Beschwerdegründe
- Unrichtigkeit der Verfügung des Grundbuchamts
- Unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung
- Unbotmässige Verzögerung einer Amtshandlung
Beschwerdelegitimation
- jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
- die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt
- die Oberaufsichtsbehörde des Bundes
Beschwerdefrist
- Verfügung
- 30 Tage (ZGB 956b Abs. 1)
- Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
- Jederzeit (ZGB 956b Abs. 2)
Zuständigkeit
- Kantonale Beschwerdeinstanz (ZGB 956a Abs. 1)
Wirkung
- Grundbuchverwalter hat Beschwerdeerhebung gegen Abweisungsverfügung im Tagebuch einzuschreiben und – je nach kantonalem Recht – im Hauptbuch anzumerken (GBV 87 Abs. 4)
Zugangsbeschränkung ans Bundesgericht
- Beschwerde gegen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mittels Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, sofern und soweit die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von BGG 74 und der Mindeststreitwert von BGG 74 gegeben sind, andernfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offensteht (vgl. BGG 113 ff.)
- Siehe ferner die Judikatur in der Box
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 546, S. 131
Judikatur
- Administrative Aufsicht und Rechtsmittelaufsicht im Grundbuchbereich
- BGE 5A_854/2013
- Beschwerdetatbestände
- BGE 4A_24/2007
- BGE 118 II 528 ff.
- BGE 133 III 368 ff.
- Zugangsbeschränkung ans Bundesgericht / Streitwertgrenze nach BGG 74
- BGE 5A_35/2008
- BGE 5A_614/2008
- BGE 135 III 103 ff.