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Grundbuchrecht

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Grundbuchbeschwerde

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachfolgend wird der Rechtsbehelf der Grundbuchbeschwerde erläutert:

Begriff

  • Grundbuchbeschwerde   =         Rechtsbehelf gegen eine Verfügung des Grundbuchamts bzw. gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung des Grundbuchamts

Grundlage

Rechtsnatur

  • Sachenrechtlicher Rechtsbehelf

Funktion

  • Korrekturmittel gegen abweisende Verfügung bzw. unterbleibende Amtshandlung

Form

  • Formfreiheit; Schriftlichkeit empfehlenswert
  • Protokollierung durch die Beschwerdebehörde

Inhalt

  • Antrag und Begründung

Beschwerdegegenstand

  • Tatbestand / Möglichkeiten
    • Abweisende Grundbuchamts-Verfügung (ZGB 966, GBV 87 Abs. 1), die begründet zu sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat (vgl. GBV 87 Abs. 3)
    • Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
    • Abweisung eines Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens
  • Voraussetzungen
    • Abweisungsverfügung des Grundbuchamts
    • Verweigerung einer Amtshandlung
    • Verzögerung einer Amtshandlung
  • Beschwerdeausschluss

Beschwerdegründe

  • Unrichtigkeit der Verfügung des Grundbuchamts
  • Unrechtmässige Verweigerung einer Amtshandlung
  • Unbotmässige Verzögerung einer Amtshandlung

Beschwerdelegitimation

  • jede Person, die von einer Verfügung des Grundbuchamts besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
  • die kantonale administrative Aufsichtsbehörde, sofern ihr das kantonale Recht die Beschwerdebefugnis einräumt
  • die Oberaufsichtsbehörde des Bundes

Beschwerdefrist

Zuständigkeit

Wirkung

  • Grundbuchverwalter hat Beschwerdeerhebung gegen Abweisungsverfügung im Tagebuch einzuschreiben und – je nach kantonalem Recht – im Hauptbuch anzumerken (GBV 87 Abs. 4)

Zugangsbeschränkung ans Bundesgericht

  • Beschwerde gegen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid mittels Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, sofern und soweit die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von BGG 74 und der Mindeststreitwert von BGG 74 gegeben sind, andernfalls die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offensteht (vgl. BGG 113 ff.)
  • Siehe ferner die Judikatur in der Box

Literatur

  • SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 546, S. 131

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