Als objektive Voraussetzungen für den öffentlichen Glauben gelten:
Formgültiger Eintrag
- Eintragungen
- Anknüpfungspunkt des öffentlichen Glaubens ist der formrichtige Grundbucheintrag
- Materieller Eintrag
- Materiell gerechtfertigter Eintrag
- > Verkörperung der Rechtserscheinung
- Materiell nicht gerechtfertigter Eintrag
- > Rechtsschein, an welchen das Gesetz die Möglichkeit des gutgläubigen Rechts knüpft
- Materiell gerechtfertigter Eintrag
- Formeller Eintrag
- Erfordernis des formell rechtmässigen Eintrags, d.h. formrichtige Buchung durch das zuständige Grundbuchamt
- Gefälschter oder verfälschter Grundbucheintrag bewirkt keinen Schutz des guten Glaubens
- Kein Schutz nicht eintragungsfähiger Rechte
- Eingetragene, aber nicht eintragungsfähige Rechte geniessen keinen öffentlichen Glauben
- Vormerkungen + Anmerkungen
- Kein gutgläubiger Erwerb vorgemerkter oder angemerkter Rechtsverhältnisse, da Vormerkungen und Anmerkungen keine Einträge im technischen Sinne darstellen
Nichteintrag
- Nichteintragung im Sinne lastenfreier Erwerb
- Nichteintragungen können Gegenstand des öffentlichen Glaubens sein
- Anwendungsfälle
- Ausserbuchlich entstandene Rechte
- Ungerechtfertigte Löschungen
- Folgen
- Der Dritte muss sich auf die Vollständigkeit des Grundbuchs verlassen können
- Im Falle von Nichteintragungen erwirbt der Dritte das Grundstück diesbezüglich „lastenfrei“
- Vorhandener Tagebucheintrag
- Es wird aufgrund der anwartschaftlichen Stellung des Erwerbers nur der gutgläubige Dritte geschützt
- Kein Grundbucheintrag und kein Tagebucheintrag, infolge versehentlichen Nichtvollzugs durch den Grundbuchverwalter
- Der Dritte ist hinsichtlich des lastenfreien Erwerbs geschützt,
- wenn er gutgläubig ist
- wegen der negativen Grundbuchwirkung
- Staatshaftung
- Es wird sich hier die Frage nach der Haftung aus Grundbuchführung (Staatshaftung) stellen
- FORMELLES GRUNDBUCHRECHT-Grundbuchführungs-Haftung
- Der Dritte ist hinsichtlich des lastenfreien Erwerbs geschützt,
Eintragungen mit zulässigem Inhalt
- Voraussetzung für die Anrufung des öffentlichen Glaubens
- Eintragungsfähigkeit des Grundbucheintrags, an den der gute Glaube anknüpft (Vertrauenstatbestand)
- Eintragungsfähigkeit des gutgläubig zu erwerbenden Rechts
- Keine heilende Wirkung des Grundbucheintrags
- Limitierter öffentlicher Glauben bei Grundpfandrechten
- Grundpfandverschreibung
- Beschränkung des öffentlichen Glaubens auf den Pfandrechtsbestand
- Schuldbrief
- Erstreckung des öffentlichen Glaubens auch auf
- die Forderung
- das Wertpapier beim Papier-Schuldbrief
- Vorrang des Grundbucheintrags bei Widersprüchen von Schuldbrief-Wertpapier und Grundbucheintrag (vgl. ZGB 866 f.)
- Eintritt eines Schadens bei einem gutgläubigen Dritten aufgrund eines Widerspruchs von Titel und Eintrag: Staatshaftung unter den Voraussetzungen von ZGB 955 (vgl. ZGB 867 Abs. 2)
- FORMELLES GRUNDBUCHRECHT-Grundbuchführungs-Haftung
- Erstreckung des öffentlichen Glaubens auch auf
- Grundpfandverschreibung
Eintragungen im Hauptbuch
- Anknüpfung an Hauptbuchblatt-Eintrag
- Grundbuchbestandteile (Pläne, Liegenschaften-Verzeichnis und -Beschreibungen, Belege und Tagebuch)
- Rechtskraftteilnahme nur im Rahmen des Hauptbuches
- Öffentliche Glaubens-Teilnahme der deskriptiven Angaben im Hauptbuch nur zur Umfangbestimmung eines Rechtes
- Grundbuchbestandteile (Pläne, Liegenschaften-Verzeichnis und -Beschreibungen, Belege und Tagebuch)
- Nicht Gegenstand des öffentlichen Glaubens
- Beschreibung der Bauten
- Angaben zur Bewirtschaftungsart
Gültiges Erwerbsgeschäft
- Kausales Rechtsgeschäft
- Auch der Erwerb vom Nichtberechtigten setzt – des Kausalitätsprinzips wegen – ein gültiges Erwerbsgeschäft voraus
- Keine Heilung des Mangels im Grundgeschäft durch den guten Glauben des Erwerbers
- Relation
- Der gute Glaube stützt sich trotzdessen nur auf materiell ungerechtfertigten Grundbucheintrag (vgl. ZGB 973 Abs. 1)
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 88 ff.
Judikatur
- Lastenfreier Erwerb
- Eintragungen mit zulässigem Inhalt