Als subjektive Voraussetzungen für den öffentlichen Glauben gelten:
Gutgläubige Person
- Unrichtiger Grundbucheintrag
- Nur der gutgläubige Dritte kann sich auf den unrichtigen Grundbucheintrag stützen (vgl. ZGB 973)
- Kein Gutglaubensschutz bei ungültigem Kausalgeschäft
- Vorbehalten bleibt aber die Ersitzung (vgl. ZGB 661; siehe auch Box)
Anforderungen an den guten Glauben
- Fehlendes Unrechtsbewusstsein trotz Rechtsmangels
- Unrichtigkeit des Grundbucheintrags durfte dem Erwerber weder bekannt sein, noch bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit bekannt sein müssen
- Vorbehalten bleibt der offenbare Rechtsmissbrauch (vgl. ZGB 2 Abs. 2)
- Unrichtigkeit des Grundbucheintrags durfte dem Erwerber weder bekannt sein, noch bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit bekannt sein müssen
- Verlässlichkeit des Grundbuches
- Jedermann darf sich darauf verlassen, dass die Grundbucheinträge richtig sind
- Zeitpunkt
- Der gute Glaube muss bei Abgabe der Grundbuchanmeldung vorhanden sein
- Die nachträgliche Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuches schadet nicht und hindert den gutgläubigen Erwerb nicht
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 88 ff.
Judikatur
- Gutgläubige Person
- BGE 124 III 196 ff. = JdT 1999 I 48 ff. (Ersitzung)
- Anforderungen an den guten Glauben
- BGE 44 II 463 ff.
- BGE 109 II 102 ff. = Pra 1983 Nr. 266
- BGE 107 II 440 ff.
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