Zur Beschwerdefrist gilt es grundsätzlich folgendes zu beachten:
- Verwirkungsfrist
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- Die Beschwerdefrist ist als sog. gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist
- (vgl. BGE 142 III 234, Erw. 2.2, BGE 114 III 5, Erw. 3).
- Die Beschwerdefrist ist als sog. gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist
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- Eine Erstreckung ist daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. SchKG 31 i.V.m. ZPO 144 Abs. 1).
- Als Prozessvoraussetzung ist die Einhaltung der Beschwerdefrist von Amtes wegen zu prüfen
- (vgl. BGE 102 III 127, Erw. 1.2; BGer 5A_934/2012, Erw. 3.2);
- Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein,
- was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren gilt
- (vgl. BGE 142 III 234, Erw. 2.2);
- was auch für eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn dieser fristgerecht angekündigt wurde
- (vgl. BGE 126 III 30, Erw. 1b; BGer 7B.17/2005, Erw. 2.1).
- was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren gilt
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- Die Beweismittel sind von Bundesrechts wegen ebenfalls innert der Beschwerdefrist zu bezeichnen
- (vgl. BGer 5A_237/2012, Erw. 2.2)
- Die Beweismittel sind von Bundesrechts wegen ebenfalls innert der Beschwerdefrist zu bezeichnen
- Auslandbezug
- Wohnt der potentielle Beschwerdeführer im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren,
- kann ihm nach SchKG 33 Abs. 2 eine längere Frist eingeräumt oder die Frist verlängert werden, sofern und soweit es sich nicht um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist handelt.
- Dabei kommt der verfügenden Behörde ein Ermessen zu
- (vgl. BGE 136 III 575, Erw. 4.1).
- Gemäss Rechtsprechung soll
- die Frist um mindestens so viele Tage erstreckt werden, als es der normalen Beförderungsdauer vom Absendestaat in die Schweiz entspricht;
- eine verspätete Beschwerde von den Aufsichtsbehörden als rechtzeitig betrachtet werden, wenn sie innert der Frist erhoben wurde, welche von Anfang an hätte eingeräumt werden müssen (vgl. BGE 106 III 1, Erw. 2; BGer 5A_882/2012, Erw. 3.2).
- Fristwiederherstellung
- Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln,
- hat bei der Aufsichtsbehörde (AB)
- innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses – kumulativ –
- ein begründetes Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen und
- die Beschwerde einreichen.
- SchKG 33 Abs. 4.
- innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses – kumulativ –
- hat bei der Aufsichtsbehörde (AB)
- Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln,
- Fristberechnung
- Für die Berechnung verweist SchKG 31 hinsichtlich Einhaltung und Lauf der Beschwerdefrist auf die Bestimmungen der ZPO.
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (vgl. ZPO 142 Abs.1).
- Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (vgl. ZPO 142 Abs. 3).
- Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht bzw. übergeben werden:
- beim Gericht oder
- zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
- einer schweizerischen diplomatischen oder
- einer konsularischen Vertretung (vgl. ZPO 143 Abs. 1).
- Wohnt der potentielle Beschwerdeführer im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren,
Literatur
- Cometta Flavio / möckli urs, BSK SchKG, Basel 2021, N 50 ff. zu Art. 17 SchKG
Judikatur
- Verwirkungsfrist
- Gesetzliche Frist als Verwirkungsfrist
- BGE 142 III 234
- BGE 114 III 5
- Fristwahrungsprüfung von Amtes wegen
- BGE 102 III 127
- BGer5A_934/2012
- Nichteintreten der AB
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- Fristgebundenheit zusätzlich gestellter Begehren
- BGE 142 III 234
- Fristgerechte Ergänzungsankündigung
- BGE 126 III 30
- BGer 7B.17/2005
- Fristgerechte Beweismittelbezeichnung
- BGer 5A_237/2012
- Gesetzliche Frist als Verwirkungsfrist
- Auslandbezug
- BGE 106 III 1
- BGer 5A_882/2012
- Fristwiederherstellung
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- Fristberechnung
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