Das Grundstück soll verwertet werden (vgl. SchKG 133 Abs. 1):
frühestens
- einen Monat nach Eingang des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt
spätestens
- drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt
Das Verwertungsspektrum trägt der doch aufwändigeren Vorbereitung der Verwertung Rechnung.
Zur Durchführung der Verwertung ist zu beachten:
Verwertungsaussetzung
- Lastenbereinigungsprozess
- Im Falle der Lastenbereinigungsklage muss die Verwertung u.U. ausgesetzt werden, bis dieser Prozess rechtskräftig erledigt ist
- Weitere Detailinformationen
Vorzeitige Verwertung
- Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung
- Zeitpunkt
- bevor der Gläubiger das Verwertungsbegehren überhaupt stellen darf
- Schuldnerbegehren
- Die vorzeitige Verwertung erfordert ein Begehren des Schuldners auf vorzeitige Verwertung
- Gläubigereinverständnis
- Die vorzeitige Verwertung darf nur mit Einverständnis des der Pfändungs- und Grundpfandgläubiger stattfinden (vgl. SchKG 133 Abs. 2)
- Zeitpunkt
- Notverkauf?
- Grundsatz
- Die Rechtsprechung (BGE 107 III 127 f.) schliess den Notverkauf aus
- Nach Lastenbereinigung
- Betreibung
- Nach der Lastenbereinigung ist gegen einen Notverkauf nichts einzuwenden
- Konkurs
- Im Konkursverfahren ist ein Notverkauf demgegenüber ausnahmsweise auch ohne Lastenbereinigung im Falle von „Überdinglichkeit“ erlaubt (vgl. VZG 128 Abs. 2)
- Betreibung
- Grundsatz
Verwertungsaufschub
- Voraussetzungen für einen Verwertungsaufschub
- Leistung von Abschlagszahlungen (vgl. SchKG 143a mit Verweis auf SchKG 123)
- Sofortige Entrichtung der Kosten für die Vorbereitung und Verschiebung der bereits angeordneten Versteigerung durch den Schuldner (vgl. VZG 32 Abs. 1)
Judikatur
- BGE 5A_696/2010 (Verwertungszeitpunkt)
- BGE 107 III 127 f. (Notverkauf)
- BGE 121 III 200 (Verwertungsaufschub)
- BGE 7B.30/2003 (Verwertungsaufschub)