Der Handelsreisendenvertrag (kurz HRV) ist ein besonderer Arbeitsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer im Aussendienst – mit der Pflicht zum Tätigwerden – für den Arbeitgeber Absatzgeschäfte gegen Lohn vermittelt oder abschliesst.
- Der Handelsreisende ist verpflichtet, auf Rechnung der Inhaberin eines
- Handels-,
- Fabrikations-
- oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Geschäfts
- gegen Lohn Geschäfte jeder Art außerhalb der Geschäftsräume der Arbeitgeberin zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung der Inhaberin abzuschließen (OR 347).
- Der Handelsreisende unterliegt damit als angestellter Weisungsempfänger – nicht wie der Agent – ihren Weisungen. Entscheidend für das Arbeitsverhältnis ist die Subordination des Arbeitnehmers. Auch können grundsätzlich keine Vereinbarungen geschlossen werden, wonach der Handelsreisende das Delcredere – Risiko oder die Inkassokosten zu tragen hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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