EU- und EFTA-Staatsangehörige
Die gewerbsmässige Maklertätigkeit in der Schweiz löst für den Makler folgende Pflichten aus:
- Ab 8 Werktage für EU- und EFTA-Bürger
- Meldepflicht
- Ab 90 Tagen für EU-Bürger
- Bewilligungspflicht
- Voraussetzung:
- Anknüpfung an eine in der Schweiz ansässige Organisation.
Es ist von den EU- und EFTA-Bürger um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, in welcher die Arbeitsbewilligung enthalten sein wird, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Gängige Bewilligungstypen
- L: Kurzaufenthaltsbewilligung (120 Tage bis 1 Jahr)
- G: Grenzgängerbewilligung
- B: Bewilligung bis 5 Jahre
Weiterführende Informationen
Übrige Staatsangehörige
Diese benötigen ab dem ersten Tätigkeitstag eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung.
Hinweis
Die Bearbeitungsdauer der Bewilligungsbehörden kann 6 Wochen bis 6 Monate dauern. Zudem muss für die Bewilligung eine Kontingentsreserve vorhanden sein.
Weiterführende Informationen
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