Gemäss OR 415 kann der Makler von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen, wenn er in einer Weise, die dem Vertrag widerspricht, für den andern tätig gewesen ist (Verletzung der Treuepflicht), oder sich wider Treu und Glauben auch von diesem Lohn versprechen lassen hat (Doppelmäkelei).
Merke:
Diese Bestimmung zur Doppel-Vermittlungsmäkelei ist zwingend, verbietet aber die Doppelmäkelei nicht schlechthin, sondern will deren Missbräuche verhindern.
Vgl. hiezu
Mäklervertrag: Anspruchsverwirkung bei Immobilien-Doppel-Vermittlungsmäklerei | bnlawyers.ch
Praxistipp zur Nachweismäkelei:
Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit die Doppelmäkelei, so sind die Auftraggeber über diesen Umstand zu informieren. Erheben diese keine Einwendungen, so wird die Doppelmäkelei genehmigt und die Provision wird zu bezahlen sein.
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