Die Parteien können den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Rechtsordnung frei bestimmen. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit wird durch zwingendes Recht eingeschränkt.
Im Vertrag sollten die wesentlichen Punkte geregelt werden:
- Vertragsparteien
- Objekt
- Art des Maklervertrages (Nachweis, Vermittlung, Zuführung)
- Maklerlohn (Provision, Pauschale)
- Vertragsdauer
siehe auch Checkliste Maklervertrag
Zusätzlich können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass
- der Maklervertrag exklusiv ist, d.h. dass der Auftraggeber keinen anderen Makler beauftragen darf.
- der Makler einen Untermakler beiziehen darf.
- der Makler eine Provision im Falle des Verkaufs (Erfolgshonorar) erhält und Aufwendungsersatz (erfolgsunabhängig) erhält, auch wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.
Fehlt eine vertragliche Regel, gelangt das Gesetz subsidiär zur Anwendung.
Hinweis:
Ist nichts anderes verabredet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich um eine Nachweismäkelei handelt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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