Die Parteien können den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Rechtsordnung frei bestimmen. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit wird durch zwingendes Recht eingeschränkt.
Im Vertrag sollten die wesentlichen Punkte geregelt werden:
- Vertragsparteien
- Objekt
- Art des Maklervertrages (Nachweis, Vermittlung, Zuführung)
- Maklerlohn (Provision, Pauschale)
- Vertragsdauer
siehe auch Checkliste Maklervertrag
Zusätzlich können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass
- der Maklervertrag exklusiv ist, d.h. dass der Auftraggeber keinen anderen Makler beauftragen darf.
- der Makler einen Untermakler beiziehen darf.
- der Makler eine Provision im Falle des Verkaufs (Erfolgshonorar) erhält und Aufwendungsersatz (erfolgsunabhängig) erhält, auch wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.
Fehlt eine vertragliche Regel, gelangt das Gesetz subsidiär zur Anwendung.
Hinweis:
Ist nichts anderes verabredet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich um eine Nachweismäkelei handelt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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