Die Parteien können den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Rechtsordnung frei bestimmen. Die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit wird durch zwingendes Recht eingeschränkt.
Im Vertrag sollten die wesentlichen Punkte geregelt werden:
- Vertragsparteien
- Objekt
- Art des Maklervertrages (Nachweis, Vermittlung, Zuführung)
- Maklerlohn (Provision, Pauschale)
- Vertragsdauer
siehe auch Checkliste Maklervertrag
Zusätzlich können die Parteien beispielsweise vereinbaren, dass
- der Maklervertrag exklusiv ist, d.h. dass der Auftraggeber keinen anderen Makler beauftragen darf.
- der Makler einen Untermakler beiziehen darf.
- der Makler eine Provision im Falle des Verkaufs (Erfolgshonorar) erhält und Aufwendungsersatz (erfolgsunabhängig) erhält, auch wenn kein Kaufvertrag zustande kommt.
Fehlt eine vertragliche Regel, gelangt das Gesetz subsidiär zur Anwendung.
Hinweis:
Ist nichts anderes verabredet, ist grundsätzlich anzunehmen, dass es sich um eine Nachweismäkelei handelt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur ImmobiliennachfolgeAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:NutzniessungEinleitung zur NutzniessungAutoren:GrundbuchrechtEinleitung zum GrundbuchrechtAutoren:Stockwerkeigentum / Eigentumswoh...Einleitung zu Stockwerkeigentum / Eigentum...Autoren:ReservationsvereinbarungEinleitung zur Reservationsvereinbarung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht