Ausgangslage
Der Erblasser mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat als auch in der Schweiz. Der Erblasser hat weder eine Zuständigkeits- noch eine Rechtswahl getroffen.
Aus schweizerischer Sicht
Aus Sicht der Schweiz sind grundsätzlich die ausländischen Gerichte/Behörden zuständig, d.h. das schweizerische Internationale Privatrecht sieht grundsätzlich keine schweizerische Zuständigkeit vor.
Ausnahmsweise werden die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort des Erblassers zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Gerichte/Behörden mit dem (ausländischen oder schweizerischen) Nachlass nicht befassen (IPRG 87 Abs. 1). Werden die schweizerischen Gerichte/Behörden ausnahmsweise zuständig, so wenden sie schweizerisches (Heimat-)Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Auch hier wird aber eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).
Aus EU-Sicht*
* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Aus Sicht der EU sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für das ganze Vermögen (EU / Schweiz) die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden ihr eigenes innerstaatliche Erbrecht (Erbstatut) und Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21).
Ergebnis
Es kommt in aller Regel zu keinem Kompetenzkonflikt. Dass der EU-Mitgliedstaat sich mit dem schweizerischen Nachlassvermögen nicht befasst, dürfte sodann die Ausnahme bilden. Diesfalls wäre eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte gegeben.
Auch wenn es im vorliegend aufgezeigten Fall in der Regel zu keinem Kompetenzkonflikt kommt und damit auch die Gefahr eines Forum Runnings weitestgehend gebannt ist, kann es sein, dass einzelne Rechtsfolgen, welche diese dispositive Regelung mit sich bringen, den Bedürfnissen des Erblassers nicht optimal entsprechen, sei es z.B., weil das zur Anwendung gelangende ausländische Erbrecht grössere Einschränkungen in der Verfügungsfreiheit mit sich bringt (weitergehender Pflichtteilsschutz) und es daher empfehlenswert ist, dass im Rahmen der Nachlassplanung mittels Verfügung von Todes wegen erblasserische Anordnungen (z.B. eine Rechtswahl) vorgenommen werden.