Ausgangslage
Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat und in der Schweiz. Mittels Verfügung von Todes wegen hat sie eine Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweiz sowie eine Rechtswahl zugunsten des Wohnsitzstaates getroffen.
Aus schweizerischer Sicht
Gemäss dem schweizerischen internationalen Privatrecht sind die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort der Erblasserin zuständig (IPRG 87 Abs. 2). Sie wenden das gewählte Erbrecht des Wohnsitzstaates (Erbstatut), hingegen schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).
Aus EU-Sicht*
* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Aus EU-Sicht sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für das ganze Vermögen (EU / Schweiz) die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates, in welchem die Erblasserin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden ihr eigenes innerstaatliche Erbrecht (Erbstatut) und Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21).
Ergebnis
Es kommt zu einem Kompetenzkonflikt, da sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte, als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates (Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates) sich für die Nachlassabwicklung und für erbrechtliche Streitigkeiten als zuständig erachten; nur hinsichtlich eines allfälligen Grundstückes im EU-Mitgliedstaat kommt es zu keinem Kompetenzkonflikt, da die ausländische Zuständigkeit hierfür von der Schweiz akzeptiert wird. Stattdessen kommt es diesbezüglich zu einer Nachlassspaltung. Da jedoch sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates (Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates) das materielle Erbrecht des EU-Mitgliedstaates anwenden, ist die Gefahr eines Forum Runnings gemindert (jedoch nicht beseitigt, insbesondere auch deshalb, weil verschiedene Eröffnungsstatute zur Anwendung gelangen).