Ausgangslage
Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, jedoch in einem Non-EU-Mitgliedstaat, hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat als auch in der Schweiz. Sie hat weder eine Zuständigkeits- noch eine Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen getroffen.
Aus schweizerischer Sicht
Aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechtes sind grundsätzlich die ausländischen Gerichte/Behörden zuständig; das schweizerische Internationale Privatrecht sieht im Grundsatz keine schweizerische Zuständigkeit vor.
Ausnahmsweise werden die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort der Erblasserin zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Gerichte/Behörden mit dem (ausländischen oder schweizerischen) Nachlass nicht befassen (IPRG 87 Abs. 1). Werden diese ausnahmsweise zuständig, so wenden sie schweizerisches (Heimat-)Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach der internationalen Privatrechtsordnung des betroffenen Non-EU-Staates (Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaates) zu beurteilen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt und die Gefahr eines Forum Runnings entsteht und/oder eine Nachlassspaltung,
- und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln, etc.]) anerbieten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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