Ausgangslage
Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, jedoch Non-EU-Mitgliedstaat, hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat und in der Schweiz. Sie hat mittels Verfügung von Todes wegen eine Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweiz getroffen.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort der Erblasserin zuständig (IPRG 87 Abs. 2). Sie wenden schweizerisches (Heimat-)Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird berücksichtigt (IPRG 86 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu prüfen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt, die Gefahr eines Forum Runnings oder eine Nachlassspaltung resultiert,
- welche konkreten Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen) aufdrängen.