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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in Non-EU-Staat / Vermögen in Non-EU-Staat und in der Schweiz / Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweiz / Rechtswahl zugunsten Non-EU-Staat

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, jedoch Non-EU-Mitgliedstaat, hinterlässt Nachlassvermögen im Wohnsitzstaat und in der Schweiz. Mittels Verfügung von Todes wegen hat sie eine Zuständigkeitswahl zugunsten der Schweiz sowie eine Rechtswahl zugunsten des Wohnsitzstaates getroffen.

Aus schweizerischer Sicht

Aus Sicht der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte/Behörden am schweizerischen Heimatort der Erblasserin zuständig (IPRG 87 Abs. 2). Sie wenden dabei das gewählte Erbrecht des Wohnsitzstaates (Erbstatut), hingegen schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 91 Abs. 2). Eine allfällige Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird von der Schweiz akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).

Aus Sicht des Non-EU-Staates*

* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.

Es ist auch hier nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu beurteilen,

  • ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
  • welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
  • ob daraus ein Kompetenzkonflikt, eine Forum Running-Gefahr oder eine Nachlassspaltung entsteht,
  • und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen) aufdrängen.

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