Ausgangslage
Die Erblasserin mit deutscher Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, hinterlässt Vermögen in Deutschland (Wohnsitz- und Heimatstaat) und in der Schweiz.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich die deutschen Gerichte/Behörden zuständig, d.h. das schweizerische Internationale Privatrecht sieht keine schweizerische Zuständigkeit vor. Die schweizerischen Gerichte/Behörden könnten nur dann am Ort der gelegenen Sache zuständig werden, wenn sich die deutschen Gerichte/Behörden mit dem schweizerischen Nachlass nicht befassen würden (IPRG 88 Abs. 1), wovon aber kaum auszugehen ist. Diesfalls würden die schweizerischen Gerichte/Behörden deutsches materielles Erbrecht (Erbstatut) anwenden (IPRG 91 Abs. 1 i.V.m. EuErbVO Art. 21 Abs. 1), hingegen schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) (IRPG 92 Abs. 2).
Aus deutscher Sicht
Aus deutscher Sicht sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) und für das ganze Nachlassvermögen (Deutschland / Schweiz) die deutschen Gerichte/Behörden zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden deutsches materielles Erbrecht (Erbstatut) und deutsches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21 Abs. 1).
Ergebnis
Vorstehende Sachverhalts-Konstellation führt in aller Regel zu keinem Kompetenzkonflikt und zu keiner Nachlassspaltung.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Internationales VertragsrechtEinleitung zum internationalen VertragsrechtAutoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...Autoren:Leben und Arbeiten in der SchweizEinleitung zu Leben und Arbeiten in der Sc...Autoren:Öffentliches InventarEinleitung zum öffentlichen Inventar im Er...Autoren:Vermächtnis / LegatEinleitung zum Vermächtnis / LegatAutoren:Testament / Letztwillige VerfügungEinleitung zu Testament / letztwillige Ver...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht