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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz / Vermögen in der Schweiz und in Deutschland

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Erblasser mit deutscher Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen sowohl in der Schweiz (Wohnsitzstaat) als auch in Deutschland (Heimatstaat).

Aus schweizerischer Sicht

Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Diese wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Der Erblasser kann jedoch mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) das deutsche materielle (Heimat-)Erbrecht wählen (IPRG 90 Abs. 2).

Aus deutscher Sicht

Aus deutscher Sicht besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte/Behörden für den ganzen Nachlass, d.h. für das in Deutschland und in der Schweiz gelegene Vermögen, da sich in Deutschland Vermögen befindet und der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist (subsidiäre unbeschränkte Zuständigkeit; EuErbVO 10 Abs. 1 lit. a). Die deutschen Gerichte/Behörden können eine Verfahrensbeschränkung auf das in Deutschland gelegene Vermögen vornehmen (EuErbVO 12 Abs. 1 i.V.m. IPRG 96 Abs. 1), müssen aber nicht (Kann-Vorschrift!). Die deutschen Gerichte/Behörden wenden grundsätzlich schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) an (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), womit ein Auseinanderfallen von ius und forum (Recht und Zuständigkeit) resultiert. Sie wenden hingegen deutsches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an. Möchte der deutsche Erblasser, dass das deutsche materielle Erbrecht (Heimatrecht; Erbstatut) angewandt wird, so kann er mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) eine entsprechende Rechtswahl treffen (EuErbVO 22 Abs. 1).

Ergebnis

Vorstehender deutsch-schweizerischer Sachverhalt kann zu einem Kompetenzkonflikt führen, da sich sowohl die schweizerischen als auch die deutschen Gerichte/Behörden als zuständig erachten.

Die schweizerischen und deutschen Gerichte/Behörden haben sich diesfalls über die Nachlass-Abwicklungszuständigkeit zu verständigen. Allenfalls erfolgt eine Nachlassspaltung. Hinsichtlich erbrechtlicher Streitigkeiten kann vorstehende Situation zu einem „Rennen der Kläger (Erben) auf das für sie günstige Gericht“ (Forum Running) führen. Durch auf den konkreten Fall zugeschnittene Nachlassplanung wäre zu versuchen, Kompetenzkonflikte und Forum-Running-Gefahren zu beseitigen.

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