Ausgangslage
Der Erblasser mit deutscher Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen einzig in der Schweiz (Wohnsitzstaat).
Aus schweizerischer Sicht
Aus Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechtes sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Diese wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2).
Aus deutscher Sicht
Aus deutscher Sicht besteht keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte/Behörden für das Nachlassverfahren oder erbrechtliche Streitigkeiten, d.h. die schweizerische Zuständigkeit wird anerkannt.
Ergebnis
Solange der deutsche Zuzügler und Erblasser Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz hat und ausschliesslich über Nachlassvermögen in der Schweiz verfügt, besteht in aller Regel kein Kompetenzkonflikt. Es stellt sich für ihn jedoch im Rahmen der Nachlassplanung insbesondere die Frage, ob er eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechtes vornehmen möchte, sodass die schweizerischen Behörden/Gerichte dieses statt des schweizerischen Erbrechtes anwenden. Dies wäre nach dem schweizerischen Internationalen Privatrecht zulässig (IPRG 90 Abs. 2).
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