Ausgangslage
Der Erblasser mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Heimatstaat (Wohnsitzstaat), hinterlässt Vermögen im Heimatstaat als auch in der Schweiz.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind grundsätzlich die ausländischen Gerichte/Behörden zuständig, d.h. das schweizerische Internationale Privatrecht sieht im Grundsatz keine schweizerische Zuständigkeit vor, weil der Erblasser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Ausnahmsweise werden die schweizerischen Gerichte/Behörden am Ort der gelegenen Sache zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Gerichte/Behörden mit dem schweizerischen Nachlass nicht befassen (IPRG 88 Abs. 1). Diesfalls wenden sie das materielle Erbrecht (Erbstatut) des EU-Mitgliedstaates, in welchem der Erblasser Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt hatte, an (IPRG 91 Abs. 1 i.V.m. EuErbVO Art. 21 Abs. 1). Hingegen kommt das schweizerische Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) zur Anwendung (IPRG 92 Abs. 2).
Aus EU-Sicht*
* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Aus EU-Sicht sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für das ganze Vermögen (EU / Schweiz) die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden ihr eigenes materielles Erbrecht Erbstatut) und ihr eigenes Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21).
Ergebnis
In aller Regel liegt kein Kompetenzkonflikt vor. Befassen sich die ausländischen Gerichte/Behörden nicht mit dem schweizerischen Nachlass, was innerhalb der EU der Ausnahmefall sein dürfte, so werden (auf Antrag oder von Amtes wegen) die schweizerischen Gerichte/Behörden zuständig, womit es zu einer Nachlassspaltung kommt.
Achtung
Es gelten folgende bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten, welche entsprechend zu beachten sind und zu einem abweichenden Ergebnis führen können:
- Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
- Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
- Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541).