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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz / Vermögen in der EU und in der Schweiz / Rechtswahl zugunsten Heimatstaat

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Die Erblasserin mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen im Heimatstaat als auch in der Schweiz. Die Erblasserin hat mittels Verfügung von Todes wegen ihr Heimatrecht (Erbstatut) als auf Ihren Nachlass anwendbares Recht gewählt.

Aus schweizerischer Sicht

Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und erbrechtliche Streitigkeiten für sämtliches Nachlassvermögen (Schweiz / EU) die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Eine Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird berücksichtigt (IPRG 86 Abs. 2). Die schweizerischen Gerichte/Behörden wenden aufgrund der Rechtswahl das materielle Erbrecht des Heimatstaates (Erbstatut), hingegen das schweizerische Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2).

Aus EU-Sicht*

* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.

Aus Sicht der EU bzw. EuErbVO sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für sämtliches Nachlassvermögen (EU / Schweiz) die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates, in welchem (auch) Nachlassvermögen liegt, zuständig (EuErbVO 10 Abs. 1 und 2). Sie wenden das gewählte materielle Erbrecht (Erbstatut) (EuErbVO 22 Abs. 2) sowie das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates (Eröffnungsstatut) an.

Ergebnis

Es kommt zu einem Kompetenzkonflikt, da sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates (Heimatstaates) sich für die Nachlassabwicklung und für erbrechtliche Streitigkeiten als zuständig erachten; lediglich betreffend eines allfälligen Grundstückes im EU-Mitgliedstaat kommt es zu keinem Kompetenzkonflikt, da die ausländische Zuständigkeit hierfür von der Schweiz akzeptiert wird. Sowohl die schweizerischen Behörden/Gerichte, als auch diejenigen des EU-Mitgliedstaates wenden das gewählt materielle Erbrecht des Heimatstaates an, womit die Forum Running-Gefahr etwas entkräftet wird.

Achtung

Es gelten folgende bilaterale Verträge zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten, welche entsprechend zu beachten sind und zu einem abweichenden Ergebnis führen können:

  • Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541);
  • Niederlassungs- und Rechtsschutzabkommen vom 1.12.1927 zwischen der Schweiz und Griechenland (SR 0.142.113.721);
  • Konsular-Übereinkunft vom 27.08.1883 zwischen der Schweiz und Portugal (SR 0.191.116.541).

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