LAWINFO

Internationales Erbrecht

QR Code

Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt und Nachlassvermögen einzig in der Schweiz

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Erblasser mit französischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen einzig in der Schweiz (Wohnsitzstaat).

Aus schweizerischer Sicht

Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Sie wenden schweizerisches materielles Erbrecht und schweizerisches Verfahrensrecht an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Der Erblasser kann jedoch mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) das französische materielle (Heimat-)Erbrecht wählen (IPRG 90 Abs. 2).

Aus französischer Sicht

Aus französischer Sicht besteht keine Zuständigkeit der französischen Gerichte/Behörden für das Nachlassverfahren oder erbrechtliche Streitigkeiten, d.h. die schweizerische Zuständigkeit wird anerkannt.

Ergebnis

Solange der französische Zuzügler und Erblasser Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz hat und ausschliesslich über Nachlassvermögen in der Schweiz verfügt, besteht in aller Regel kein Kompetenzkonflikt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.