Ausgangslage
Die Erblasserin mit französischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich, hinterlässt Vermögen in Frankreich (Wohnsitz- und Heimatstaat) als auch in der Schweiz.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich die französischen Gerichte/Behörden zuständig, d.h. das schweizerische Internationale Privatrecht sieht grundsätzlich keine schweizerische Zuständigkeit vor. Die schweizerischen Gerichte/Behörden könnten nur dann am Ort der gelegenen Sache zuständig werden, wenn sich die französischen Gerichte/Behörden mit dem schweizerischen Nachlass nicht befassen würden (IPRG 88 Abs. 1), wovon aber kaum auszugehen ist. Diesfalls würden sie französisches materielles Erbrecht (Erbstatut) anwenden (IPRG 91 Abs. 1 i.V.m. EuErbVO Art. 21 Abs. 1), hingegen schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) (IRPG 92 Abs. 2).
Aus französischer Sicht
Aus französischer Sicht sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) und für das ganze Nachlassvermögen (Frankreich / Schweiz) die französischen Gerichte/Behörden zuständig (EuErbVO 4). Diese wenden grundsätzlich französisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und französisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 21 Abs. 1).
Ergebnis
Vorstehende Sachverhalts-Konstellation führt in aller Regel zu keinem Kompetenzkonflikt und zu keiner Nachlassspaltung.
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