Ausgangslage
Die Erblasserin mit schweizerischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Nachlassvermögen sowohl in der Schweiz als auch in einem Non-EU-Staat.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1) und wenden dabei schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Eine Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des Non-EU-Staates für dort gelegene Grundstücke wird akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach der internationalen Privatrechtsordnung des betroffenen Non-EU-Staates zu beurteilen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt und die Gefahr eines Forum Runnings entsteht und/oder eine Nachlassspaltung,
- und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln, etc.]) anerbieten.