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Internationales Erbrecht

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Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz / Zuzug aus der EU innert 5 Jahren / Nachlassvermögen in der Schweiz und in der EU

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Der Erblasser mit schweizerischer Staatsbürgerschaft hat seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt innert 5 Jahren (vor Eröffnung des Nachlassverfahrens bzw. Anhängigmachung eines sonstigen erbrechtlichen Verfahrens) von einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz verlegt und hinterlässt Nachlassvermögen sowohl in der Schweiz als auch im EU-Mitgliedstaat, von welchem er zugezogen ist.

Aus schweizerischer Sicht

Aus der Sicht der Schweiz sind für das Nachlassverfahren und für erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Diese wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Eine Zuständigkeit der Gerichte/Behörden eines EU-Mitgliedstaates für in der EU gelegene Grundstücke wird von der Schweiz aber akzeptiert (IPRG 86 Abs. 2).

Aus EU-Sicht*

* Gilt nicht für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.

Aus Sicht der EU sind (für sämtliche Nachlässe ab 17.08.2015) für das ganze Vermögen, d.h. sowohl das im EU-Mitgliedstaat als auch das in der Schweiz gelegene Vermögen die Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates zuständig (EuErbVO 10 Abs. 1 und 2). Diese wenden schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut), jedoch ihr eigenes Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (EuErbVO 22 Abs. 1).

Ergebnis

Es kommt zu einem Kompetenzkonflikt, da sowohl die schweizerischen als auch die ausländischen Behörden/Gerichte sich als zuständig erachten. Dies kann wiederum zu einem für den Erblasser unerwünschten Rennen der Erben auf das für sie günstigere Gericht (Forum Running) führen.

Durch faktische Massnahmen wie Vermögensabzug bzw. -konzentration und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen kann die Beseitigung oder aber zumindest Reduktion der Kompetenzkonflikte bzw. Forum-Running-Gefahren erreicht werden (Nachlassplanung).

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