Ausgangslage
Der Erblasser mit italienischer Staatsbürgerschaft und letztem Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen (auch) in der Schweiz (Wohnsitzstaat).
Staatvertrag
Es gilt der zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22.07.1868 (SR 0.142.114.541).
Art. 17 Abs. 3:„Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richter des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.“ |
Aus Schweizer Sicht ist nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 120 II 293, 295) die Erbfolge und die Erbberechtigung nach dem Heimatrecht, d.h. italienischem Recht zu beurteilen und es sind für Streitigkeiten zwischen den Erben die italienischen Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers in Italien (d.h. am letzten Wohnsitz vor seiner Auswanderung) zuständig.
Die schweizerischen Gerichte legen den Staatsvertrag dahingehend aus, dass die Testamentseröffnung, die Ausstellung des Erbscheins und die erbrechtlichen Sicherungsmassnahmen trotz Staatsvertrag auch in der Schweiz vorgenommen werden können und zwar nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 120 II 293).
Empfehlenswert kann es für Italiener daher sein, eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts und eine Zuständigkeitswahl zugunsten der schweizerischen Behörden/Gerichte vorzunehmen.
Allenfalls empfiehlt es sich im konkreten Einzelfall auch nur eine Teil-Rechtswahl, beschränkt auf das in der Schweiz gelegene Vermögen.