War der Erblasser Schweizer Bürger und verstarb an seinem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und hatte ausschliesslich in der Schweiz gelegenes Nachlassvermögen, so gilt grundsätzlich,
- dass kein qualifizierter Auslandbezug vorliegt (selbst, wenn Erben und/oder Vermächtnisnehmer im Ausland Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt haben) und damit,
- dass die schweizerischen Gerichte/Behörden am letzten Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers für das Nachlassverfahren bzw. für erbrechtliche Streitigkeiten zuständig sind und,
- dass die schweizerischen Gerichte/Behörden dabei schweizerisches materielles Erbrecht (Erbstatut) und schweizerisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) anwenden.