Ausgangslage
Die Erblasserin mit ausländischer Staatsbürgerschaft eines Non-EU-Staates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, hinterlässt Vermögen sowohl im Heimatstaat als auch in der Schweiz (Wohnsitzstaat). Sie hat eine Rechtswahl zugunsten ihres Heimatstaates nicht getroffen.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind für das Nachlassverfahren und erbrechtliche Streitigkeiten für sämtliches Nachlassvermögen (Schweiz / Non-EU-Staat) die schweizerischen Gerichte und Behörden am letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig (IPRG 86 Abs. 1). Diese wenden das gewählte ausländische Heimatrecht (Erbstatut), hingegen das schweizerische Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) an (IPRG 90 Abs. 2 und 92 Abs. 2). Eine Zuständigkeit der Gerichte/Behörden des EU-Mitgliedstaates für dort gelegene Grundstücke wird anerkannt (IPRG 86 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Auch hier ist nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu beurteilen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt und die Gefahr eines Forum Runnings entsteht oder eine Nachlassspaltung,
- und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln, etc.]) anerbieten.