Ausgangslage
Der Erblasser mit ausländischer Staatsbürgerschaft eines Non-EU-Staates und letztem Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Non-EU-Staat, hinterlässt Vermögen sowohl im Non-EU-Heimatstaat als auch in der Schweiz.
Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht sind wiederum grundsätzlich die ausländischen Gerichte/Behörden zuständig. Nur ausnahmsweise werden die schweizerischen Gerichte/Behörden am Ort der gelegenen Sache zuständig, sofern und soweit sich die ausländischen Gerichte/Behörden mit dem schweizerischen Nachlass nicht befassen (IPRG 88 Abs. 1). Sie wenden hierbei dasjenige materielle Erbrecht (Erbstatut) an, auf welches das Internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) des Non-EU-Staates, in welchem der Erblasser Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt hat, verweist (IPRG 91 Abs. 1). Verweist das ausländische Kollisionsrecht auf das schweizerisch materielle Erbrecht, kommt dieses zur Anwendung, verweist es auf sein eigenes materielles Erbrecht, ist dieses anzuwenden. Stets angewandt wird hingegen das schweizerische Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) (IPRG 92 Abs. 2).
Aus Sicht des Non-EU-Staates*
* Gilt auch für Grossbritannien, Irland und Dänemark. Diese Staaten sind der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht beigetreten und gelten daher aus international-erbrechtlicher Sicht der EU (wie die Schweiz) als Dritt- bzw. Non-EU-Staaten.
Es ist nach dem Internationalen Privatrecht des betroffenen Non-EU-Staates zu beurteilen,
- ob dieser für das auf seinem Staatsgebiet gelegene oder allenfalls gar für das gesamte (auch schweizerische) Nachlassvermögen eine direkte internationale Zuständigkeit seiner Gerichte/Behörden vorsieht,
- welches materielle Erbrecht (Erbstatut) diese gegebenenfalls anwenden,
- ob daraus ein Kompetenzkonflikt und die Gefahr eines Forum Runnings oder eine Nachlassspaltung resultiert,
- und welche konkreten vorbeugenden Massnahmen sich im Rahmen der Nachlassplanung (faktische Massnahmen [z.B. Vermögenskonzentration] und/oder erblasserische Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen [z.B. Rechts- oder Zuständigkeitswahl, Strafklauseln]) anerbieten.