Aus schweizerischer Sicht
Aus schweizerischer Sicht besteht eine Zuständigkeit der schweizerischen Behörden/Gerichte am letzten schweizerischen Wohnsitz des Erblassers; es wird einzig die spanischer Zuständigkeit für das spanische Grundstück akzeptiert (IPRG 86 Abs. 1 und 2). Die schweizerischen Behörden/Gerichte wenden schweizerisches Erbrecht (Erbstatut) und schweizerischem Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut) (IPRG 90 Abs. 1 und 92 Abs. 2). Eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Rechts ist aus schweizerischer Sicht ausgeschlossen, denn hierfür müsste der Erblasser Nichtschweizer sein (IPRG 90 Abs. 2 e contrario).
Aus spanischer Sicht
Aus spanischer Sicht besteht für das gesamte Nachlassvermögen, d.h. sowohl für das in Spanien gelegene Grundstück, als auch für das in der Schweiz gelegene Vermögen eine Zuständigkeit der spanischen Behörden/Gerichte (EuErbVO 10 Abs. 1). Diese wenden schweizerisches Erbrecht (Erbstatut) an (EuErbVO 21 Abs. 1), hingegen spanisches Verfahrensrecht (Eröffnungsstatut), womit ein Auseinanderfallen von ius und forum resultiert. Die Rechtswahl (Erbstatut) zugunsten des spanischen Erbrechts als eines der beiden Heimatrechte des Erblassers wird anerkannt (EuErbVO 22 Abs. 1).
Ergebnis
Vorstehende Sachverhalts-Konstellation kann somit zu einem Kompetenzkonflikt und zu einem Forum Running führen und ist im Falle einer Rechtswahl des Erblassers zugunsten des spanischen Rechts gar noch verschärft, denn eine solche Rechtswahl würde zwar in Spanien anerkannt, nicht jedoch in der Schweiz.
Durch geschickte Nachlassplanung wäre zu versuchen, Kompetenzkonflikte und Forum-Running-Gefahren zu beseitigen bzw. zumindest zu reduzieren.