Anerkennungsverweigerungsgründe sind einzig / alternativ (EuErbVO 40 Abs. 1):
- Offensichtlicher Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public (siehe zum Schweizerischen Begriff „Fokus Schweiz“);
- für seine Verteidigung nicht rechtzeitige oder nicht korrekte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes an den Beklagten (Ausnahme: Rügelose Einlassung);
- Unvereinbarkeit mit
- einer im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung zwischen denselben Parteien;
- mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat ergangenen Entscheidung, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs, sofern diese frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Anerkennungsstaat erfüllt.
Striktes Verbot der Überprüfung des Entscheids in materieller Hinsicht (EuErbVO 41).
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