LAWINFO

Internationales Erbrecht

QR Code

Begriff „Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“

Rechtsgebiet:
Internationales Erbrecht
Stichworte:
Internationales Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unter Anerkennung einer ausländischer Entscheidung ist die Verleihung von Wirkungen dieser Entscheidung im Inland zu verstehen. Mittels Vollstreckbarerklärung entfaltet ein ausländisches Urteil seine endgültige Wirkung, indem der Schuldner im Inland zu dem von der Entscheidungsinstanz angestrebten Verhalten gezwungen wird (vgl. auch „Fokus Schweiz: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen“).

Unter dem Begriff «Entscheidung» fallen jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates in einer Erbsache erlassene Entscheidung, ungeachtet ihrer Bezeichnung, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (EuErbVO 3 Abs. 1 lit. g).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.