Unter Anerkennung einer ausländischer Entscheidung ist die Verleihung von Wirkungen dieser Entscheidung im Inland zu verstehen. Mittels Vollstreckbarerklärung entfaltet ein ausländisches Urteil seine endgültige Wirkung, indem der Schuldner im Inland zu dem von der Entscheidungsinstanz angestrebten Verhalten gezwungen wird (vgl. auch „Fokus Schweiz: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen“).
Unter dem Begriff «Entscheidung» fallen jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates in einer Erbsache erlassene Entscheidung, ungeachtet ihrer Bezeichnung, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten (EuErbVO 3 Abs. 1 lit. g).
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