Die in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten nach dem EuErbVO-Vollstreckungsverfahren (Exequaturverfahren) gemäss (EuErbVO 45 – 58) für vollstreckbar erklärt worden ist.
Siehe zum Exequaturverfahren:
- zum örtlich zuständigen Gericht: EuErbVO 45
- zum Antragstellungs-Verfahren: EuErbVO 46 f.
- zum Vollstreckbarerklärungs-Verfahren (ohne Anhörung der Gegenpartei): EuErbVO 48
- zur Entscheid-Mitteilung: EuErbVO 49
- zum Rechtsmittel: EuErbVO 50 ff.
- Zu einstweiligen Massnahmen und Sicherungsmassnahmen: EuErbVO 54
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